1. Das Karteninformations-Abfragesystem wird von der Zivilluftfahrtverwaltung des Ministeriums für Kommunikation (im Folgenden als Zivilluftfahrtverwaltung bezeichnet) und den Gemeinden, Bezirken und Städten (im Folgenden als Bezirks- und Stadtverwaltungen bezeichnet) in Übereinstimmung betrieben mit Artikel 99, Punkt 1 und Punkt 13 von Artikel 99 des "Zivilluftfahrtgesetzes". Die Bildinformationen in den 2 Ansagen werden importiert und dienen nur als Referenz. Wenn es einen Unterschied zu den Ansageinformationen gibt, sind die Ansageinformationen maßgebend .
2. Die in diesem Karteninformations-Abfragesystem offengelegte Reichweite oder Fläche schließt die Anwendung anderer Gesetze und Vorschriften (z. B. des Nationalparkgesetzes, Handelshafengesetzes oder anderer Gesetze, wenden Sie sich bitte an die jeweils zuständige Behörde) nicht aus Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Civil Aviation Administration of China Contact (Tel.: 02-23496284).
3. Der Geltungsbereich oder Bereich, der von diesem Karteninformationsabfragesystem offenbart wird, ist in die folgenden drei Kategorien unterteilt:
(1) Eine bestimmte Distanz um Flugverbotszonen, Sperrzonen, Flughafenstationen oder Flugplätze, die von der chinesischen Zivilluftfahrtbehörde bekannt gegeben wurden.
(2) Verbotene oder eingeschränkte Bereiche, die von den Bezirks- und Stadtregierungen in Übereinstimmung mit dem Gemeinwohl und den Sicherheitserfordernissen bekannt gegeben wurden.
(3) Verbotene oder eingeschränkte Gebiete, die von der zentralen zuständigen Behörde der örtlichen Kreis- oder Stadtverwaltung bekannt gegeben wurden.
4. Wenn staatliche Stellen (Institutionen), Schulen oder juristische Personen beantragen müssen, Aktivitäten in verbotenen oder eingeschränkten Gebieten durchzuführen, sollten sie zunächst die Zustimmung der jeweils zuständigen Behörde einholen. Für die Kontaktinformationen der oben genannten relevanten zuständigen Behörden gehen Sie bitte zum Remote Control Drone Management Information System (https://drone.caa.gov.tw), melden Sie sich mit dem Konto einer Regierungsbehörde (Institution) an, Schule oder juristische Person und prüfen im Rahmen des Tätigkeitsbereichs .
5. Bei der Durchführung von ferngesteuerten Drohnenflugaktivitäten innerhalb des Geltungsbereichs oder Bereichs der Aktivität muss der Betreiber ferngesteuerte Drohnenflugaktivitäten in Übereinstimmung mit dem „Zivilluftfahrtgesetz“, „Verordnungen für die Verwaltung von Fernsteuerungen“ durchführen -kontrollierte Drohnen“ und damit zusammenhängende Gesetze und Vorschriften.
6. Der Benutzer kann mit der Maus auf eine beliebige Position auf der Karte klicken, um die relevanten Detailinformationen zu durchsuchen, oder das Abfragefeld oben links verwenden, um die Adresse oder den Breiten- und Längengrad einzugeben und die relevanten Informationen zu durchsuchen.
7. Ankündigung der Version: Dieses Abfragesystem für Karteninformationen basiert auf Karteninformationen, die vom Kommunikationsministerium, dem Verteidigungsministerium, der Zivilluftfahrtbehörde und der Kreis- und Stadtverwaltung vor dem 28. Dezember 2011 angekündigt oder bereitgestellt wurden.
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